Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
der KBW Blickle Hydraulik GmbH

  • Stand April 2019
    letzte Aktualisierung
I.

Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend auch „Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für sämtlichen Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt) der KBW Blickle Hydraulik GmbH.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichen – der Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
  3. Für Software, auch soweit diese Bestandteil eines von uns gelieferten Erzeugnisses ist, gelten ergänzend die Allgemeinen Softwareprojektbedingungen der KBW Blickle Hydraulik GmbH.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenarbeiten, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II.

Angebot

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit die Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Sie dürfen Dritten weder weitergegeben noch sonst zugänglich gemacht werden.
III.

Preise

  1. Sofern nicht etwas anders vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.
  2. Die Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, für Lieferungen und Leistungen ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
IV.

Lieferung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Bestellungen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden konnten.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
  5. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
  6. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller uns gegenüber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII. dieser Geschäftsbedingungen.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten berechnen.
  8. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V.

Gefahrenübergang, Versendung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nicht anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
  3. Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Mängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung angemessener Versand- und Verpackungskosten zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung. Rücksendungen an uns sowie Sendungen für Reparaturen haben – außerhalb der Mängelhaftung – grundsätzlich frei Haus zu erfolgen.
  4. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
VI.

Mängelhaftung

  1. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Der beanstandete Liefergegenstand ist zur Nacherfüllung an uns oder die nächstgelegene, von uns für das jeweilige Produktgebiet anerkannte Kundendienststelle einzusenden. Die Kosten des günstigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Liefergegenstände vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen nach unseren gültigen Servicebedingungen.
  2. Es wird keine Mängelhaftung übernommen, wenn der Liefergegenstand durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegt.
  3. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Liefergegenstände durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebs-mittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
  4. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt.
  5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadenersatz, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind – bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII. dieser Geschäftsbedingungen.
  7. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
  8. Für Rechtsmängel, gelten die Bestimmungen der Ziffern VI und VIII. dieser Geschäftsbedingungen.
VII.

Schutzrechte

  1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder Urheberrecht nicht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmen steht oder stand, der Besteller uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlässt und bei Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder Schweiz veröffentlicht ist.
  2. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für das (angeblich) ein Schutzrecht oder Urheberrecht verletzende Erzeugnis eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu setzen.
VIII.

Schutzrechte

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechts-gründen auch immer – nur – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
  1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
  2. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  3. wegen der Übernahme einer Garantie,
  4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
  5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX.

Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen – verjähren in 12 Mona-ten. Diese Frist gilt nicht, falls es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Mangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Bestellers gemäß Ziffer VIII. dieser Geschäftsbedingungen.
X.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
  2. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung unserer Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer vorgenannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Werden uns gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises unserer Erzeugnisse abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach dieser Ziffer X. 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug kommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
  4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertrags-pflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Diese Herausgabe können wir nur verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
XI.

Zahlungen

  1. Die Zahlung hat, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto frei Zahlstelle zu erfolgen. Bei Reparaturen und sonstigen Werksleistungen hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu erfolgen. Wir können jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug-um-Zug (z. B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
  2. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
  3. Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig.
  4. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
  5. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns im Falle eines Zahlungsverzuges des Bestellers – sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche – zu Lasten des Bestellers gehen.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
XII.

Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand ist Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

Allgemeine Service- und Werkvertragsbedingungen
der KBW Blickle Hydraulik GmbH

  • Stand April 2019
    letzte Aktualisierung
I.

Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeine Service- und Werkvertragsbedingungen (nachfolgend auch „Servicebedingungen“ genannt) gelten für alle Service- und Werkvertragsleistungen (nachfolgend allgemein „Leistungen“ oder auch „Servicearbeiten“ genannt), die die KBW Blickle Hydraulik GmbH im Auftrag für Dritte (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) erbringt. Bei den Leistungen kann es sich insbesondere um folgende Leistungen handeln: Inspektionen, Instandsetzungen, Wartungsarbeiten, Inbetriebnahmen und Überholungsarbeiten.
  2. Diese Servicebedingungen gelten ausschließlich; von diesen Servicebedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Servicebedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten unsere Servicebedingungen.
  3. Unsere Servicebedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge bzw. Verträge über die Erbringung von Leistungen durch denselben Auftraggeber als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  4. Vorrangig vor diesen Servicebedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.
  6. Unsere Servicebedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
II.

Kostenvoranschlag

  1. Auf Wunsch des Auftraggebers und / oder soweit überhaupt zumutbar möglich, werden wir dem Auftraggeber bei Auftragserteilung die voraussichtlich entstehenden Kosten der zu erbringenden Leistungen mitteilen; anderenfalls kann uns der Auftraggeber eine Kostenobergrenze vorgeben. Kann die Leistung zu den von uns mitgeteilten Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Leistungserbringung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die ihm mitgeteilten voraussichtlichen Kosten um mehr als 20 % überschritten werden.
  2. Wird vor der Ausführung der Leistungen ein verbindlicher Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich erteilt wird. Der Kostenvoranschlag selbst ist nur vergütungspflichtig, falls wir dies im jeweiligen Einzelfall mit dem Auftraggeber auch vereinbart haben.
  3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten und erforderlichen Vorarbeiten bzw. der hierfür nachweislich entstandene Aufwand (z. B. Demontagearbeiten und Fehlersuchzeiten) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. Diese zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Vorarbeiten werden dem Auftraggeber jedoch dann nicht berechnet, soweit uns der Auftraggeber den entsprechenden Auftrag zur Erbringung der Leistung erteilt.
  4. Erteilt der Auftraggeber nach der Abgabe eines Kostenvoranschlages keinen Auftrag zur Erbringung der Leistungen, haben wir den Leistungsgegenstand nur nach gesondertem Auftrag und gegen Kostenerstattung wieder in den Ursprungszustand zurück zu versetzen, es sei denn, dass die von uns vorgenommenen Vorarbeiten zur Vorbereitung des Kostenvoranschlages nicht notwendig waren.
III.

Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber auf die Vergütung für die Leistung eine angemessene Anzahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen.
  2. Bei der Inrechnungstellung werden wir die Preise für Materialien, Arbeitsleistungen und die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausweisen. Liegt dem Auftrag ein verbindlicher Kostenvoranschlag zugrunde, so genügt eine Bezugnahme auf diesen Kostenvoranschlag, wo-bei nur Abweichungen im Leistungsumfang gesondert ausweisen sind.
  3. Alle abzurechnenden Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, die ebenfalls gesondert ausgewiesen wird.
  4. Die Zahlung ist in bar bei Abnahme und Aushändigung des Leistungsgegenstandes oder innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt unserer entsprechenden Rechnung ohne Skontoabzug auf das angegebene Bankkonto zu leisten.
  5. Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und / oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
IV.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Leistungen außerhalb unseresWerkes

  1. Der Auftraggeber hat unser Servicepersonal bei der Durchführung der Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen.
  2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungserbringung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Serviceleiter über bestehende besondere Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Sollte unser Servicepersonal gegen solche Sicherheitsvorschriften verstoßen, wird uns der Auftraggeber unverzüglich informieren.
  3. Der Auftraggeber wird uns bzw. unser Servicepersonal erforderlichenfalls insbesondere mit folgenden Maßnahmen unterstützen:
    • Bereitstellung von geeigneten Hilfskräfte während der Durchführung der Leistung; die Hilfskräfte unterliegen der Weisungsbefugnis unseres Serviceleiters. Ist aufgrund einer Weisung durch unseren Serviceleiter durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden entstanden, finden die Ziffern IX und X dieser Servicebedingungen entsprechende Anwendung.
    • Zurverfügungstellung von eventuell erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeugen.
    • Bereitstellung von Energie, Heizung, Beleuchtung, Wasser, einschließlich der jeweiligen Anschlüsse.
    • Zurverfügungstellung von trockenen und verschließbaren Räumen für die Aufbewahrung unseres Werkzeugs sowie Bereitstellung diebstahlsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume einschließlich Erster Hilfe für unser Servicepersonal.
  4. Die unter vorstehender Ziffer IV.3 genannten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers müssen sicherstellen, dass von uns die beauftragten Servicearbeiten unverzüglich begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können.
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungshandlungen im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.
V.

Transport und Versicherung

  1. Sofern im jeweiligen Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, wird der Auftraggeber den Leistungserbringungsgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr bei uns anliefern und nach Fertigstellung der Leistung wieder bei uns abholen.
  2. Falls wir im Einzelfall im Auftrag des Auftraggebers den Hin- und Rücktransport durchführen sollen, werden wir auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers auf seine Kosten eine entsprechende Transportversicherung abschließen.
  3. Während der Durchführung der Servicearbeiten in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Anforderung seitens des Auftraggebers können wir auf seine Kosten Versicherungsschutz zur Absicherung der üblichen Risiken besorgen.
  4. Sollte nach Fertigstellung der Servicearbeiten der Auftraggeber mit der Abholung des Leistungserbringungsgegenstandes in Verzug geraten, können wir für die Lagerung in unserem Werk oder an einem anderen geeigneten Ort die hierbei entstehenden Kosten berechnen.
VI.

Frist für die Erbringung der Leistungen

  1. Eventuelle Angaben über die Fristen zur Erbringung der Leistungs- bzw. Servicearbeiten (nachfolgend auch „Servicefristen“ genannt) stellen Schätzungen dar und sind daher für uns unverbindlich.
  2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist zur Erbringung der Servicearbeiten, die dann auch als verbindlich zu bezeichnen ist, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn eventuelle Vorarbeiten, Fehlersuchzeiten, Diagnosen und Dergleichen abgeschlossen sind und der Umfang der zu erbringenden Leistungen genau feststeht.
  3. Eine verbindliche Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungserbringungsgegenstand zur Übernahme bzw. Abnahme, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, von uns gegenüber dem Auftraggeber angeboten wird.
  4. Sollten sich während der Servicefrist zusätzliche Servicearbeiten als erforderlich erweisen oder vom Auftraggeber weitere Aufträge für zusätzliche Servicearbeiten erteilt werden, so verlängert sich die verbindliche Servicefrist entsprechend.
  5. Verzögert sich die Durchführung der Servicearbeiten durch Arbeitskämpfe oder durch den Eintritt von sonstigen Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistung von nicht unerheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der verbindlich vereinbarten Servicefrist ein.
  6. Erwächst dem Auftraggeber infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % der Netto-Servicevergütung. Setzt uns der Auftraggeber nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt; davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ausnahmefälle, in denen keine Fristsetzung erforderlich ist. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer X.1 dieser Servicebedingungen.
VII.

Abnahme und Spätestfrist

  1. Sobald wir dem Auftraggeber die Beendigung der Servicearbeiten angezeigt haben und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Leistungserbringungsgegenstandes stattgefunden hat, ist der Auftraggeber zur Abnahme der Leistungen verpflichtet. Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  2. Sollte sich die Abnahme aus Gründen verzögern, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt nach Ablauf von 14 Kalendertagen seit Anzeige der Beendigung der erbrachten Leistungen die Abnahme als erfolgt.
  3. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VIII.

Eigentumsvorbehalt

  1. An allen im Rahmen des Servicevertrages verwendeten bzw. in den Leistungserbringungsgegenstand eingebauten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Wird der Leistungserbringungsgegenstand mit unseren Ersatz- bzw. Austauschteilen verbunden und ist der Leistungserbringungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung der Servicevergütung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Leistungserbringungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt für uns ein solches Miteigentum.
IX.

Mängel und Mängelhaftung

  1. Nach Abnahme der Leistung haften wir für Mängel der Leistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet der Ziffern IX.3 und X. dieser Servicebedingungen in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt. Darunter fallen auch Materialbeistellungen durch den Auftraggeber. Auch bei durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen der Leistungen wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  3. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht nur, wenn die Leistungen bzw. Servicearbeiten trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist; davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ausnahmefälle, in denen keine Fristsetzung erforderlich ist. Im Übrigen hat der Auftraggeber das Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Von dieser Regelung unter Ziffer 9 bleiben unberührt weitere Ansprüche gemäß Ziffer X.2 dieser Servicebedingungen.
X.

Sonstige Haftung des Auftragnehmers

  1. Wenn durch unser Verschulden der Leistungserbringungsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung und Einweisung für Bedienung und Wartung des Leistungserbringungsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der nachfolgenden Ziffer X.2.
  2. Für Schäden, die nicht am Leistungserbringungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen – nur
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
    • im Rahmen einer Garantiezusage,
    • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
XI.

Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer X.2 dieser Servicebedingungen gelten jedoch die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Leistungen an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen; gleiches gilt auch im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.
XII.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. In diesem Fall sind wir jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Leistung oder am Geschäftssitz des Auftraggebers zu erheben.

Allgemeine Softwareprojektbedingungen
der KBW Blickle Hydraulik GmbH

  • Stand April 2019
    letzte Aktualisierung
§1

Geltungs- und Anwendungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Softwareprojektbedingungen (nachfolgend „Softwarebedingungen“ genannt) gelten für alle Verträge, die wir, die KBW Blickle Hydraulik GmbH, Peter-Henlein-Straße 19, 78056 Villingen-Schwenningen, (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), für einen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) im Zusammenhang mit der projektspezifischen Erstellung von Software durchführen.
  2. Von diesen Softwarebedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Softwarebedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Softwarebedingungen.
  3. Vorrangig vor diesen Softwarebedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
  4. Der zugrunde liegende Vertrag sowie diese Softwarebedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  5. Falls im Einzelfall nichts Abweichendes vorgesehen ist, besteht das Softwareprojekt in der Regel aus zwei Projektphasen: Im Rahmen der Planungsphase erstellt der Auftragnehmer eine Funktionsbeschreibung. Nach der Fertigstellung und Abnahme der Funktionsbeschreibung erstellt der Auftragnehmer die Vertragssoftware.
§2

Definitionen

  1. „Vertragssoftware“ ist die nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung vom Auftragnehmer zu entwickelnde Dokumentation der Software (mit Benutzerdokumentation, Schnittstellenbeschreibung und ggf. Installationsbeschreibung) ohne den Quellcode und ohne die Pflegedokumentation.
  2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
§3

Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber die Funktionsbeschreibung und entwickelt und realisiert die Vertragssoftware nach den Vorgaben der Funktionsbeschreibung.
  2. Der Auftraggeber übernimmt, sofern vereinbart, die Installation, Implementierung und Parametrisierung der Software in eigener Verantwortung.
§4

Leistungserbringung

  1. Der Auftragnehmer erstellt die Vertragssoftware sorgfältig nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik.
  2. Der Auftragnehmer erstellt die Dokumentation in deutscher Sprache.
  3. Die Übergabe der Vertragssoftware erfolgt über eine Dokumentation auf einem üblichen Datenträger oder über eine Online-Übermittlung.
§5

Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber hat den Erfolg des Projekts in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.
  2. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der im Zeitplan festgelegte Zeitraum angemessen.
§6

Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, sich über den Projektfortschritt zu informieren. Zu diesem Zwecke wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Informationen übersenden.
§7

Leistungsänderung

Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für den Auftragnehmer technisch umsetzbar und zumutbar sind. Hierzu bedarf es einer gesonderten schriftlichen Nachtragsvereinbarung, insbesondere auch bezüglich der Folgen der Änderung in Bezug auf Kosten bzw. Termine.
§8

Erstellung der Funktionsbeschreibung

Die Funktionalitäten der zu erstellenden Vertragssoftware werden vom Auftragnehmer schriftlich definiert („Funktionsbeschreibung“).
§9

Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber wird die vom Auftragnehmer erstellte Funktionsbeschreibung überprüfen und schriftlich abnehmen. Der Auftraggeber kann zur Prüfung der Vollständigkeit und technischen Umsetzbarkeit der Funktionsbeschreibung einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
  3. Verweigert der Auftraggeber wegen wesentlicher Mängel die Abnahme der Funktionsbeschreibung, hat er dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer für die Beseitigung dieser Mängel eine angemessene Frist setzen. Scheitert die Abnahme ein zweites Mal, kann der Auftraggeber die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten.
§10

Erstellung der Vertragssoftware

Der Auftragnehmer wird nach der Abnahme der Funktionsbeschreibung mit der Erstellung der Vertragssoftware beginnen.
§11

Abnahme der Vertragssoftware

  1. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit der Vertragssoftware gemäß der Funktionsbeschreibung des Auftragnehmers. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft anzeigt.
  2. Daraufhin hat der Auftraggeber innerhalb von zehn Tagen die Prüfung der Abnahmefähigkeit durchzuführen und innerhalb von 10 Tagen nach Beginn der Prüfung schriftlich die Abnahme zu erklären.
  3. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Auftragnehmer eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Vertragssoftware bzw. der sonstigen Arbeitsergebnisse bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
  4. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.
  5. Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann der Auftraggeber die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten.
§12

Vergütung

  1. Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt Folgendes: Der Auftraggeber entrichtet für die Erstellung der Funktionsbeschreibung den vereinbarten Betrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird nach Erklärung der Abnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Rechnung fällig, spätestens jedoch 4 Wochen nach Erklärung der Abnahmefähigkeit durch den Auftragnehmer, wenn die Abnahme aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen ausbleibt.
  2. Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt Folgendes: Der Auftraggeber entrichtet für die Erstellung der Vertragssoftware den vereinbarten Betrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird nach Erklärung der Abnahme innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Rechnung fällig, spätestens jedoch 4 Wochen nach Erklärung der Abnahmefähigkeit durch den Auftragnehmer, wenn die Abnahme aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen ausbleibt.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit eine angemessene Anzahlung bzw. Zwischenzahlung der Vergütung nach § 12 Absatz (1) oder (2) zu verlangen.
§13

Rechteeinräumung

  1. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware im in diesem Vertrag eingeräumten Umfang bzw. Anwendungsbereich. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Auftraggeber wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.
  3. Der Auftraggeber ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragssoftware einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Auftragnehmer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Auftragnehmers wird der Auftraggeber ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Auftraggeber mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 13 vereinbaren.
  5. Nutzt der Auftraggeber die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Auftragnehmer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
  6. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
§14

Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die Vertragssoftware frei von Sachmängeln ist.
  2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter innerhalb Deutschlands verletzen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber proaktiv bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten mit Dritten, wobei das alleinige Prozessführungsrecht sowie das Recht, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche zu schließen, beim Auftraggeber verbleiben.
§15

Haftung

  1. Für Schäden, die nicht an der Vertragssoftware selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
    • im Rahmen einer Garantiezusage,
    • bei Mängeln der Vertragssoftware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
    • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
  2. Kommt der Auftragnehmer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtvergütung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Verzug bestimmten sich ausschließlich nach § 15.1 dieser Softwarebedingungen.
§16

Eskalationsverfahren

  1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden sich die Parteien vor dem Beschreiten des Rechtswegs bemühen, über die Projektleiter eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  2. Sollte gemäß § 16.1 keine Lösung gefunden werden, wird die Angelegenheit auf die Geschäftsführungsebene eskaliert. Lässt sich eine einvernehmliche Lösung auch auf Geschäftsführungsebene nicht finden, werden die Parteien ein Schlichtungsverfahren gemäß § 16.3 durchführen. (3) Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (“DGRI e.V.”) anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Die Parteien stellen klar, dass das vorherige Einleiten eines Schlichtungsverfahrens keine Prozessvoraussetzung ist, gleich ob es sich um ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.
§17

Datenschutz

Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gem. § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
§18

Geheimhaltung

  1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 8 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  3. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§19

Sonstiges

  1. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
  2. Auf diese Softwarebedingungen ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
  3. Erfüllungsort ist Villingen-Schwenningen.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen, sofern jede Partei Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

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