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Wird eine von uns bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
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Soweit die uns gemäß diesem Abschnitt zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
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Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Nach Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns her-auszugeben; dem Lieferanten steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
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Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für alle unserer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltenen Wissen allgemein bekannt geworden ist.
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Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
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Sowohl der Lieferant als auch wir sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen einschließlich des einzelnen Vertragsverhältnisses zu erfassen und zu speichern, wobei die jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten sind.
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Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Im Falle der zulässigen Beauftragung solcher Dritter ist dieser vom Lieferanten schriftlich zur Geheimhaltung im Sinne der vorliegenden Ziffern 9.4 und 9.5 zu verpflichten; auf Anforderung hat der Lieferant uns diese Geheimhaltungsverpflichtung in Kopie zu übermitteln.